Ihr Schadensersatz nach einem Unfall, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, 130% Opfergrenze, fiktive Schadensabrechnung nach Gutachten, Schmerzensgeld, Unterhaltsansprüche bei Tötung, Verdienstausfall, Verletztenrente, Haushaltsführungsschaden der verletzten Hausfrau, der Vorwurf der fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung, Fahrerflucht, Führerscheinentzug, Nachschulung, MPU, vertragliche Streitigkeiten aus dem Autokauf, Rücktritt, Garantie, Gewährleistung etc. sind für Sie ein einmaliger tiefgreifender Einschnitt, für uns Alltag. Ansprechpartner im Referat Verkehrsrecht ist der Rechtsanwalt Thomas Karl. Er ist Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Schadensmanagement der Versicherungen
Immer wieder versuchen die Versicherungen des Unfallverursachers, dem Geschädigten die Schadensregulierung mit dem Versprechen aus der Hand zu nehmen, man werde das Fahrzeug abholen und dann repariert zurückbringen, der Geschädigte brauche sich um nichts zu kümmern. Lassen Sie sich als Unfallgeschädigter auf derartige Angebote nicht ein. Schon aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage liegt es auf der Hand, dass es der Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners nicht daran gelegen ist, Ihre berechtigten Ansprüche optimal und vollständig zu regulieren, sondern es nur darum geht, die Schadensleistung möglichst gering zu halten.
Die Versicherung hat kein Recht, Ihnen vorzuschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen, ob und wo oder in welchem Umfang repariert wird!
Ihre Rechte
Bestimmen Sie die Reparaturwerkstatt Ihres Vertrauens selbst. Es steht Ihnen zu, das Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Dort wird eine fachgerechte, vollständige und einwandfreie Reparatur gewährleistet, die auch mögliche Garantieansprüche nicht beeinträchtigt.
Sie haben das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Beweissicherung, der Feststellung des Schadenumfanges, einer eventuellen Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswertes und der erforderlichen Reparaturkosten zu beauftragen. Der Sachverständige Ihres Vertrauens prüft für Sie, welche Reparaturen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Fahrzeug- und Sicherheitszustandes, auch welcher kostenträchtige Austausch von beschädigten Teilen erforderlich und es eben nicht mit einem kostengünstigen Richten und der Weiterbenutzung der bei Kollision belasteten Teile getan ist.
Auch die Kosten für dieses Gutachten muss die Versicherung des Unfallgegners übernehmen, es sei denn es handelt sich um einen erkennbaren Bagatellschaden. Wann ein solcher vorliegt ist im Einzelfall unter Beachtung der Rechtsprechung der zuständigen Gerichte von einem im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwalt zu prüfen.
Sie haben das Recht, bei einem Haftpflichtschaden mit der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, der alle Ihnen zustehenden Schadensersatzsprüche vollständig prüft und gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers durchsetzt. Die Kosten des Anwaltes gehen grundsätzlich zu Lasten der Versicherung des Unfallverursachers.
Während der reparaturbedingten Ausfallzeit können Sie grundsätzlich einen Mietwagen in Anspruch nehmen, es sei denn, Sie haben einen so geringen Fahrbedarf, dass die Kosten der Ersatzwagenanmietung als missbräuchlich anzusehen sind. Die erforderliche Fahrleistung wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet wie auch der Umfang der Erstattungspflicht der dem Geschädigten entstandenen Mietwagenkosten. Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der örtlichen Gerichte geprüft werden. Alternativ steht Ihnen für die Dauer der Reparatur eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Die Tagessätze liegen je nach Fahrzeugtyp zwischen 29,00 € und 99,00 €.
Totalschaden/130 %-Grenze
Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen, können Sie Ihr Fahrzeug –wenn Sie es weiter nutzen wollen- dennoch reparieren lassen. Voraussetzung ist dann allerdings, dass das Fahrzeug entsprechend dem im Gutachten vorgeschlagenen Reparaturweg vollständig und fachgerecht repariert wird. In diesem Fall muss Ihnen die Versicherung die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten erstatten. Umstritten ist derzeit, ob das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter vom Geschädigten genutzt werden muss, insbesondere bei Reparatur unter Rechnungsvorlage in einer Fachwerksatt.
Anderenfalls haben Sie im Totalschadensfall Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes, wobei Sie auf die Angaben im Gutachten vertrauen dürfen. Sie sind grundsätzlich berechtigt, das Fahrzeug zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert zu verkaufen. Wenn Sie den Wagen trotz der Schadenshöhe behalten, brauchen Sie sich bei der Abrechnung mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nur den Restwert anrechnen zu lassen, den der Sachverständige als auf dem seriösen örtlichen Markt erzielbar festgelegt hat. Höhere Restwertangebote der Versicherung müssen Sie nur dann beachten, wenn Sie das Fahrzeug verkaufen und Ihnen vor der Veräußerung ein konkretes und zumutbares Restwertangebot der Versicherung zugegangen ist. Es empfiehlt sich daher zu Ihrer Sicherheit der Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages mit korrekt angegebenem Datum.
Kaskoschaden
Bei einem Kaskoschaden gelten grundsätzlich andere Regeln. In diesem Fall dürfen Sie nicht selbst einen Sachverständigen beauftragen, sondern müssen sich mit Ihrer Kaskoversicherung abstimmen. Wenn den Unfallgegner ein Mitverschulden trifft, besteht die Möglichkeit, mit einer kombinierten Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners und der eigenen Kaskoversicherung letztendlich den Fahrzeugschaden doch in voller Höhe ersetzt zu bekommen. Die Prämiennachteile, die Ihnen durch Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstanden sind, können dann in Höhe der Haftungsquote auf die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abgewälzt werden. Die Selbstbeteiligung, die Gutachterkosten und die Wertminderung kann man in diesen Fällen aufgrund versicherungsrechtlicher Besonderheiten (Quotenvorrecht / Differenztheorie) häufig in voller Höhe durchsetzen, so dass Sie im Endergebnis letztendlich Ihren Fahrzeugschaden voll erhalten.
Die Einzelheiten sind allerdings recht kompliziert und nicht einheitlich, jeder Kaskoversicherer kann seine Bedingungen weitgehend frei gestalten, so dass sich auch bei dieser Konstellation die Einschaltung eines Anwaltes empfiehlt.
Ihre Rechtsanwälte in Ludwigshafen | Mundenheimer Straße 143 | 67061 Ludwigshafen | Tel. 0621 / 56 80 31
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